Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Personaldienstleistungen Franz Wieslhuber (im folgenden Verleiher genannt) wurde die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung am 21.09.2006 (AÜG vom 7.8.1972) erteilt.
- Die nachfolgenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag zwischen Entleiher (Auftraggeber) und Verleiher. Gemäß §12 AÜG muss für jeden Auftrag ein schriftlicher Vertrag zugrunde liegen. Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Vom Entleiher vorgeschriebene Einkaufsbedingungen gelten, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen, als widersprochen und ausgeschlossen.
- Der Verleiher ist Arbeitgeber seiner Arbeitnehmer gemäß AÜG mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführungen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Er darf den ihm überlassenen Arbeitnehmer nur die dessen Berufsbild zuzuordnenden Tätigkeiten ausführen und nur solche Maschinen und Werkzeuge bedienen lassen, die zur Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind. Aufgrund der Weisungs- und Kontrollfunktion des Entleihers haftet der Verleiher nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Funktion verursachen sollte. Ebenso haftet der Verleiher nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit seiner Mitarbeiter. Der Entleiher stellt den Verleiher von Schadensansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Arbeitnehmer frei.
- Der überlassene Arbeitnehmer hat keine Inkassoberechtigung. Ohne schriftliche Genehmigung darf er nicht mit dem Umgang von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.
- Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände ist der Verleiher berechtigt, den erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder vom Auftrag ersatzlos ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehören alle Umstände, welche die Überlassung zeitweise oder dauernd erschweren oder unmöglich machen. Bei Ausfall unserer Arbeitnehmer aus wichtigem Grund sind wir nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Schadenersatzleistungen hierfür sind ausgeschlossen. Bei einem legalen Arbeitskampf werden keine Arbeitnehmer überlassen.
- Erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, ist der Verleiher am Unfalltag zu verständigen. Zusätzlich hat der Entleiher gemäß § 193 Abs. 4, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch eine Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger zu erstellen.
- Der Entleiher kann einen Arbeitnehmer des Verleihers für unbestimmte Zeit entleihen. Die gesetzlich erlaubte Höchstüberlassungsdauer beträgt in der Regel 18 Monate.
- Im Innenverhältnis zwischen dem Verleiher und seinen Arbeitnehmern finden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen Anwendung.
- Der Entleiher trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des überlassenen Arbeitnehmers geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und alle übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Verleiher und den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Verleiher und den Arbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
Der Verleiher überlässt keine Arbeitnehmer in das Bauhauptgewerbe. - Der Verleiher ist auch als Personalvermittler tätig. Nach vorheriger Absprache mit dem Verleiher kann der Entleiher mit dem ihm überlassenen Arbeitnehmer nach der Überlassung oder später einen eigenständigen Arbeitsvertrag abschIießen und den Arbeitnehmer damit übernehmen. Für den Fall einer Übernahme schließt der Verleiher mit dem Entleiher hiermit einen Personalvermittlungsvertrag ab. Der Verleiher verzichtet in diesem Fall auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist mit seinem Arbeitnehmer. Im Fall der Übernahme des Arbeitnehmers erhält der Verleiher eine Vermittlungsprovision in Höhe von 24% des Jahresentgeltes inklusive Sonderleistungen, das der Entleiher dem übernommenen Arbeitnehmer zahlt. Diese Provision reduziert sich um 2% je vollen Monat einer vorausgegangenen Überlassung. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher den Teil des mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrages zu übersenden, in dem die Gehaltsbestandsteile aufgelistet und deren Richtigkeit durch Unterschrift bestätigt sind. Soweit dies nicht innerhalb eines Monats nach Übernahme erfolgt, ist der Verleiher berechtigt, entsprechend den obigen Bestimmungen eine Vermittlungsprovision auf der Basis eines Jahresentgeltes von EUR 50.000 zu berechnen.
- Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge. Sie können aufgrund tariflicher Lohnerhöhungen und anderer Umstände angepasst werden.
- Auslöse sowie Fahrtkosten für die An- und Abfahrt des Arbeitnehmers zum Einsatzort können zusätzlich vereinbart werden.
- Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage werden nicht berechnet, jedoch bei der Berechnung der Überstundenbasis berücksichtigt.
- In den vereinbarten Preisen ist die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenstanden nicht enthalten.
- Der Entleiher ist verpflichtet, die Stunden, die ihm die Arbeitnehmer des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift wöchentlich zu bestätigen.
- Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich aufgrund der bestätigten Leistungsnachweise.
- Zahlungsziel innerhalb 7 Tagen ohne Abzug.
- Falls dem Entleiher die Leistungen eines überlassenen Arbeitnehmers nicht genügen und er den Verleiher innerhalb von 4 Stunden nach Arbeitsantritt davon verständigt, wird der Verleiher im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Die ersten 4 Stunden werden dann nicht noch einmal berechnet.
- Kündigungsfristen für Büro-, gewerbliches-, technisches und Pflegepersonal: Innerhalb der ersten 5 Arbeitstage kann der Entleiher den Vertrag mit einer Frist von 2 Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages, danach mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Freitag einer Woche kündigen. Die Kündigung kann nur wirksam gegenüber dem Verleiher und nicht gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Der Verleiher wiederum hat das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Entleiher hinsichtlich der Zahlung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist.
- Als Gerichtsstand wird Landshut vereinbart.