Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Personaldienstleistungen Franz Wieslhuber (im folgenden Verleiher genannt) wurde die Er­laubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung am 21.09.2006 (AÜG vom 7.8.1972) erteilt.
  2. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag zwischen Entleiher (Auftraggeber) und Verleiher. Gemäß §12 AÜG muss für jeden Auftrag ein schriftlicher Vertrag zugrunde liegen. Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestäti­gung. Vom Entleiher vorgeschriebene Einkaufsbedingungen gelten, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen, als widersprochen und ausgeschlossen.
  3. Der Verleiher ist Arbeitgeber seiner Arbeitnehmer gemäß AÜG mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Ent­leiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisun­gen, die Kontrolle der Arbeitsausführungen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Er darf den ihm überlasse­nen Arbeitnehmer nur die dessen Berufsbild zuzuordnenden Tätigkeiten ausführen und nur solche Maschinen und Werk­zeuge bedienen lassen, die zur Ausführung der Tätigkeit er­forderlich sind. Aufgrund der Weisungs- und Kontrollfunktion des Entleihers haftet der Verleiher nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Funktion verursachen sollte. Ebenso haftet der Verleiher nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit seiner Mitarbeiter. Der Entleiher stellt den Ver­leiher von Schadensansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Arbeitnehmer frei.
  4. Der überlassene Arbeitnehmer hat keine Inkassoberechtigung. Ohne schriftliche Genehmigung darf er nicht mit dem Umgang von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.
  5. Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände ist der Verleiher berechtigt, den erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder vom Auftrag ersatzlos ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehören alle Umstände, welche die Überlassung zeit­weise oder dauernd erschweren oder unmöglich machen. Bei Ausfall unserer Arbeitnehmer aus wichtigem Grund sind wir nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Schaden­ersatzleistungen hierfür sind ausgeschlossen. Bei einem lega­len Arbeitskampf werden keine Arbeitnehmer überlassen.
  6. Erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, ist der Verleiher am Unfalltag zu verständigen. Zusätzlich hat der Entleiher gemäß § 193 Abs. 4, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch eine Un­fallmeldung an seinen Versicherungsträger zu erstellen.
  7. Der Entleiher kann einen Arbeitnehmer des Verleihers für unbestimmte Zeit entleihen. Die gesetzlich erlaubte Höchstüberlassungsdauer beträgt in der Regel 18 Monate.
  8. Im Innenverhältnis zwischen dem Verleiher und seinen Ar­beitnehmern finden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Ver­gütungen Anwendung.
  9. Der Entleiher trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigung­sort des überlassenen Arbeitnehmers geltenden Unfallverhü­tungs- und Arbeitsschutzvorschriften, Bestimmungen des Ar­beitszeitgesetzes und alle übrigen öffentlich-rechtlichen Vor­schriften eingehalten werden. Die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbe­schadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Verleiher und den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbe­reich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann sowie über die Maßnah­men und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Verleiher und den Arbeit­nehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifi­kationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefah­ren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
    Der Verleiher überlässt keine Arbeitnehmer in das Bauhauptgewerbe.­
  10. Der Verleiher ist auch als Personalvermittler tätig. Nach vorheriger Absprache mit dem Verleiher kann der Entleiher mit dem ihm überlassenen Arbeitnehmer nach der Überlas­sung oder später einen eigenständigen Arbeitsvertrag ab­schIießen und den Arbeitnehmer damit übernehmen. Für den Fall einer Übernahme schließt der Verleiher mit dem Entleiher hiermit einen Personalvermittlungsvertrag ab. Der Verleiher verzichtet in diesem Fall auf die Einhaltung einer Kündi­gungsfrist mit seinem Arbeitnehmer. Im Fall der Übernahme des Arbeitnehmers erhält der Verleiher eine Vermittlungspro­vision in Höhe von 24% des Jahresentgeltes inklusive Sonderleistungen, das der Entleiher dem übernommenen Arbeit­nehmer zahlt. Diese Provision reduziert sich um 2% je vollen Monat einer vorausgegangenen Überlassung. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher den Teil des mit dem Arbeit­nehmer abgeschlossenen Vertrages zu übersenden, in dem die Gehaltsbestandsteile aufgelistet und deren Richtigkeit durch Unterschrift bestätigt sind. Soweit dies nicht innerhalb eines Monats nach Übernahme erfolgt, ist der Verleiher be­rechtigt, entsprechend den obigen Bestimmungen eine Ver­mittlungsprovision auf der Basis eines Jahresentgeltes von EUR 50.000 zu berechnen.
  11. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge. Sie können aufgrund tariflicher Lohnerhö­hungen und anderer Umstände angepasst werden.
  12. Auslöse sowie Fahrtkosten für die An- und Abfahrt des Ar­beitnehmers zum Einsatzort können zusätzlich vereinbart werden.
  13. Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage werden nicht berechnet, jedoch bei der Berechnung der Überstundenbasis berücksich­tigt.
  14. In den vereinbarten Preisen ist die Gestellung von Werkzeu­gen und sonstigen Ausrüstungsgegenstanden nicht enthalten.
  15. Der Entleiher ist verpflichtet, die Stunden, die ihm die Arbeit­nehmer des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unter­schrift wöchentlich zu bestätigen.
  16. Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich aufgrund der bestätigten Leistungsnachweise.
  17. Zahlungsziel innerhalb 7 Tagen ohne Abzug.
  18. Falls dem Entleiher die Leistungen eines überlassenen Arbeit­nehmers nicht genügen und er den Verleiher innerhalb von 4 Stunden nach Arbeitsantritt davon verständigt, wird der Ver­leiher im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Die ersten 4 Stunden werden dann nicht noch einmal berechnet.
  19. Kündigungsfristen für Büro-, gewerbliches-, technisches und Pflegepersonal: Innerhalb der ersten 5 Arbeitstage kann der Entleiher den Vertrag mit einer Frist von 2 Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages, danach mit einer Frist von 10 Ar­beitstagen zum Freitag einer Woche kündigen. Die Kündigung kann nur wirksam gegenüber dem Verleiher und nicht ge­genüber dem überlassenen Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Der Verleiher wiederum hat das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Entleiher hinsichtlich der Zahlung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist.
  20. Als Gerichtsstand wird Landshut vereinbart.